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Court Decisions

Verfügung Esther Schwarzenbach gegen Rosa Maria Schwarzenbach-Stecher

Court decision.

Klägerin: Esther Schwarzenbach Via Alfredo Pioda 26, 6600 Locarno Beklagte: Rosa Maria Schwarzenbach-Stecher Rua N. Sra Do Carmo 13, N 205 N, 8700-24 Fuseta, Portugal Angaben zur Verfügung: Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 525.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der klagenden Partei auferlegten Kosten werden zufolge der mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20.11.2025 (Geschäfts-Nr. ED250010) bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen von der Gemeinde Thalwil übernommen. Die klagende Partei wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung als auch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes hingewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die klagende Partei gegen Empfangsschein, an die beklagte Partei durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 6. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Geschäftsnummer: GV.2025.00066/SB.2026.00039 Datum der Verfügung: 29.07.2026 Frist: 30 Tage Ablauf der Frist: 29.08.2026 Kontaktstelle: Friedensrichteramt Thalwil Dorfstrasse 10 8800 Thalwil

Held at Gemeinde Thalwil - Friedensrichteramt.

Response deadline: 30 January 2027.

Publication No: UV04-0000002050

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