Gerichtlicher Entscheid Vivao Sympany AG gegen Vlasceanu Sorina
Court decision dated 2 July 2026.
Es wird verfügt: 1. Der Gläubigerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Kosten der allfälligen Konkurseröffnung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9, IBAN CH63 0900 0000 8400 0067 9) zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an die Schuldnerin unter Beilage der Doppel von act. 1a –2/2-11, sowie an die Bezirksgerichtskasse. 3. Eine Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 1 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 4. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Held at Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
Response deadline: 23 January 2027.
Publication No: UV02-0000006407