Gerichtlicher Entscheid Jugendanwaltschaft Winterthur gegen Samuel Gabor
Court decision dated 16 July 2026.
Vollzugsverfügung Die Jugendanwaltschaft Winterthur / Abteilung Übertretungen hat im Vollzugsverfahren betreffend Vollzug des Freiheitsentzugs aus folgenden Gründen: Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur / Abteilung Übertretungen vom 23. März 2026 wurde Samuel Gabor wegen Bettelns schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Busse in der Höhe von CHF 70.00 bestraft. Mit Nachentscheid vom 1. Juni 2026 wurde die zu bezahlende Busse in Höhe von CHF 70.00 in Freiheitsentzug von 1 Tag umgewandelt. Der Nachentscheid ist rechtskräftig. Somit ist der Freiheitsentzug von 1 Tag zu vollziehen. Infolge unbekannten Aufenthaltes ist Samuel Gabor zum Vollzug des Freiheitsentzuges auszuschreiben. Wird gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, ist dem Lauf der Rekursfrist sowie der Rekurseinreichung zur Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 VRG). in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 JStPO und Art. 439 Abs. 2 StPO; verfügt: 1. Samuel Gabor wird zum Vollzug des mit Nachentscheid vom 1. Juni 2026 ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsentzugs von 1 Tag ausgeschrieben. 2. Diese Verfügung gilt als Gutsprache für die Aufenthaltskosten. 3. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. 4. [...] 5. Gegen diese Verfügung ist der Rekurs zulässig. Er ist innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, bei der Direktion der Justiz und des Innern, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten; die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Dem Lauf der Rekursfrist sowie der Rekurseinreichung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Held at Jugendanwaltschaft Winterthur - Abteilung Übertretungen,, Hermann-Götz-Strasse 24,, 8400 Winterthur.
Response deadline: 23 August 2026.
Publication No: UV02-0000006406