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Court Decisions

Entscheid vom 03.08.2026

Court decision.

Zivilverfahren family office belair sa, kein Rechtsdomizil, vormals: Sandrainstrasse 86, 3007 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1.      Die family office belair sa wird gestützt auf Art. 939 OR i.V.m. Art. 731b OR aufgelöst. 2.      Das Konkursamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die family office belair sa analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. 3.      Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland direkt zu verrechnen. 4.      Zu eröffnen: -      der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: -        dem Konkursamt Bern-Mittelland, unter Beilage einer Kopie der Mitteilung des Handelsregisteramtes Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): -        dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen -        dem Betreibungsamt Bern-Mittelland -        dem Grundbuchamt Bern-Mittelland Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Rickli Die Gerichtssekretärin: Oberrauch Rechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO sowie die Betreibungsferien (inkl. Rechtsstillstand) gemäss Art. 56 ff. SchKG gelten nicht. Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 10 Tagen mit Berufung angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird. Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 26 4060) anzugeben.

Held at Regionalgericht Bern - Mittelland.

Response deadline: 6 February 2027.

Publication No: UV04-0000002059