Zurück zu Markt-Insights
Court Decisions

Verfügung vom 21.07.2026

Court decision.

Zivilverfahren Rados Times Group GmbH, ohne Rechtsdomizil, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel Erwägungen: [...] Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1.     Die Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Bern vom 17.07.2026 ist am 20.07.2026 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingelangt. 2.     Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben. Die für die Anmeldung erforderlichen Belege sind im Original direkt beim Handelsregisteramt einzureichen. Eine Kopie davon ist dem Regionalgericht Bern-Mittelland zuzustellen. 3.     Besteht aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft, so hat sie dies innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Regionalgericht darzutun und mit Urkunden zu belegen. 4.     Sollte die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen für die Eintragungen nicht innert Frist beim Handelsregisteramt eingehen (Ziff. 2) bzw. nicht innert Frist beim Regionalgericht schlüssig dargetan und belegt werden, dass kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft besteht (Ziff. 3), wird der Gesuchsgegnerin hiermit ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ausdrücklich angedroht. 5.     Nach Ablauf der Fristen gemäss vorstehenden Ziffern 2 und 3 wird das Gericht über die erforderlichen Massnahmen schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art.147 Abs. 2 ZPO). 6.     Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO sowie die Betreibungsferien (inkl. Rechtsstillstand) gemäss Art. 56 ff. SchKG nicht gelten. 7.     Die Akten können nach telefonischer Voranmeldung zu den Bürozeiten am Empfang des Regionalgerichtes Bern-Mittelland eingesehen werden. 8.     Zu eröffnen: -      der Gesuchsgegnerin (Publikation im SHAB) Mitzuteilen: -      [...]   Regionalgericht Bern-Mittelland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Mühlethaler   Hinweise: Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 26 4818) anzugeben.

Held at Regionalgericht Bern - Mittelland.

Response deadline: 22 January 2027.

Publikations-Nr: UV04-0000002046