Gerichtlicher Entscheid Oberhofgarage Fischenthal GmbH gegen Daniel Sem
Court decision dated 23 October 2026.
Es wird verfügt: 1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage wird nicht eingetreten. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'639.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. September 2025 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 237281 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 11. September 2025) wird im Umfang von Fr. 13'639.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. September 2025 beseitigt. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Verlangt keine Partei eine Begründung des Entscheids, so reduziert sich die Gebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'100.– wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Wetzikon von Fr. 250.– zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) zu bezahlen. 7. ... 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Held at Bezirksgericht Hinwil,, Gerichtshausstrasse 12,, 8340 Hinwil.
Response deadline: 29 November 2026.
Publikations-Nr: UV02-0000006700