Gerichtlicher Entscheid Jugendanwaltschaft Winterthur gegen Codruta-Vanesa Zoltan
Court decision dated 13 July 2026.
Strafbefehl Die Jugendanwaltschaft Winterthur / Abteilung Übertretungen hat in der Strafsache erkannt: 1. Codruta-Vanesa Zoltan ist schuldig des Bettelns im Sinne von § 9 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG). 2. Codruta-Vanesa Zoltan wird mit Busse von Fr. 70.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 70.00 werden Codruta-Vanesa Zoltan auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO), jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Allfällige weitere Kosten werden abgeschrieben. [...] 6. Gegen den Strafbefehl können die urteilsfähige beschuldigte Person, die gesetzliche Vertretung, die Privatklägerschaft mit Ausschluss der ausgesprochenen Sanktion, weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind, und die Oberjugendanwaltschaft bei der Jugendanwaltschaft Winterthur / Abteilung Übertretungen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil (Art. 32 Abs. 5 JStPO, Art. 354 Abs. 2 und 3 StPO).
Held at Jugendanwaltschaft Winterthur - Abteilung Übertretungen,, Hermann-Götz-Strasse 24,, 8400 Winterthur.
Response deadline: 22 August 2026.
Publikations-Nr: UV02-0000006402